NEWS13
Verlängerung des Polizeigewahrsams von 24 auf 48 Stunden (Revision des Artikels 12 der Verfassung) (29.12.2017)
Nach langen parlamentarischen Debatten, darf ein Verdächtiger nun bis zu 48, anstatt 24 Stunden, ohne richterlichen Beschluss festgehalten werden.
Jede verdächtige Person darf demnach während zwei Tagen und zwei Nächten seiner Freiheit beraubt werden, ohne Einschreiten eines Richters.
Eine Maßnahme, die sich angekündigt hatte
Bereits seit mehreren Jahren steht eine Ausdehnung des Polizeigewahrsams auf der Agenda der Föderalregierung.[1]
Die erhöhte Terrorgefahr, die steigende Komplexität der Strafakten, so zum Beispiel in den Bereichen der größeren kriminellen Vereinigungen und der organisierten Kriminalität, sowie das Recht auf einen anwaltlichen Beistand im Rahmen der ersten Vernehmung haben diese Maßnahme unabdingbar gemacht.[2]
Während ein erster Vorschlag eine Ausdehnung auf maximal 72 Stunden vorsah, wurde schlussendlich eine Ausdehnung des Polizeigewahrsams von 24 auf maximal 48 Stunden beschlossen. Die Ausdehnung auf 72 wurde letztlich als unverhältnismäßig angesehen, um das Gleichgewicht zwischen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit einerseits, und die Freiheit der Person andererseits, zu garantieren, so dass dieser Vorschlag keine Zweidrittelmehrheit in der Abgeordnetenkammer erhielt und somit abgewiesen wurde.[3], [4]
Konkrete Auswirkungen der Revision des Artikel 12 der Verfassung
Infolge seiner Abänderung sieht Artikel 12, Absatz 3 der Verfassung nun Folgendes vor: „Außer bei Entdeckung auf frischer Tat, darf jemand nur festgenommen werden aufgrund einer mit Gründen versehenen richterlichen Anordnung, die spätestens binnen achtundvierzig Stunden nach Entzug der Freiheit zugestellt werden muss und die lediglich eine Untersuchungshaft nach sich ziehen kann.“
Konkret bedeutet dies, dass die Polizei ohne das Einschreiten eines Richters und für jede Straftat einen Verdächtigen bis zu 48 Stunden in Gewahrsam halten kann.[5]
Darüber hinaus geht aus dem neuen Artikel 12 der Verfassung hervor, dass die Frist von 48 Stunden nicht mehr verlängert werden kann. Die Möglichkeit, die Artikel 15bis des Gesetzes über die Untersuchungshaft bisher bot und wonach die bisherige Frist von 24 Stunden mit Hilfe einer mit Gründen versehenen Anordnung des Untersuchungsrichters um weiter 24 Stunden verlängert werden konnte, wurde aufgehoben und besteht somit nicht mehr. Will der Untersuchungsrichter den Verdächtigen auch nach Ablauf der achtundvierzigstündigen Frist noch festhalten, muss er demnach Haftbefehl erlassen und eine Untersuchungshaft anordnen.[6]
Inkrafttreten
Mit Abänderung des Artikels 12 der Verfassung geht eine Abänderung des Gesetzes über die Untersuchungshaft vom 20 Juli 1990 einher, so dass auch dort die Frist von maximal 48 Stunden eingefügt wurde.
Die Verlängerung des Polizeigewahrsams ist unverzüglich in Kraft getreten, d.h. am 29. November 2017, Datum der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt der Gesetze, die den Artikel 12 der Verfassung und das Gesetz über die Untersuchungshaft abgeändert haben.[7], [8]
Quellen:
- Artikel 12 der Verfassung.
- Revision des Artikels 12 der Verfassung vom 24. Oktober 2017, veröffentlichet im Belgischen Staatsblatt am 29 November 2017, S. 104076.
- Gesetz vom 31. Oktober 2017, welches das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, das Gesetz vom 7. Juni 1969, das Gesetz vom 5. August 1992 und das Gesetz vom 19. Dezember 2003 abändert, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 29. Novembere 2017, S. 104136.
- LEMMENS L., Le délai de détention de suspects est porté à 48 heures maximum pour toutes les infractions, In Internetseite Jura - Aktualität, 05.12.2017 [online], https://jura.kluwer.be/secure/documentview.aspx?id=kl2176869, gelesen am 28.12.2017.
- MACQ C., Le délai maximal d’arrestation judiciaire porté à 48 heures, In Internetseite der UCLouvain, 28.11.2017 [online], https://uclouvain.be/fr/instituts-recherche/juri/cridep/actualites/le-delai-maximal-d-arrestation-judiciaire-porte-a-48-heures.html, gelesen am 28.12.2017.
- SENAT DE BELGIQUE, Prolongation du délai de privation de liberté de 24 à 48 heures, In Internetseite des belgischen Senats, 10.10.2017 [online], http://www.senaat.be/home/sections/wet_resolutie/20171010_deprivation_of_liberty/20171010_deprivation_of_liberty_fr.html, gelesen am 28.12.2017.
[1] MACQ C., Le délai maximal d’arrestation judiciaire porté à 48 heures, In Internetseite der UCLouvain, 28.11.2017 [online], https://uclouvain.be/fr/instituts-recherche/juri/cridep/actualites/le-delai-maximal-d-arrestation-judiciaire-porte-a-48-heures.html, gelesen am 28.12.2017.
[2] SENAT DE BELGIQUE, Prolongation du délai de privation de liberté de 24 à 48 heures, In Internetseite des belgischen Senats, 10.10.2017 [online], http://www.senaat.be/home/sections/wet_resolutie/20171010_deprivation_of_liberty/20171010_deprivation_of_liberty_fr.html, gelesen am 28.12.2017.
[3] LEMMENS L., Le délai de détention de suspects est porté à 48 heures maximum pour toutes les infractions, In Internetseite Jura - Aktualität, 05.12.2017 [online], https://jura.kluwer.be/secure/documentview.aspx?id=kl2176869, gelesen am 28.12.2017.
[4] MACQ C., op. cit.
[5] LEMMENS L., op. cit.
[6] LEMMENS L., op. cit.
[7] Revision des Artikels 12 der Verfassung vom 24. Oktober 2017, veröffentlichet im Belgischen Staatsblatt am 29 November 2017, S. 104076.
[8] Gesetz vom 31. Oktober 2017, welches das Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft, das Gesetz vom 7. Juni 1969, das Gesetz vom 5. August 1992 und das Gesetz vom 19. Dezember 2003 abändert, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt am 29. Novembere 2017, S. 104136.